Ausgabe der Prüfungszeugnisse
Nach Bestehen der jeweiligen Prüfung (§ 26, § 29 und § 32 ÄAppO) erhält man vom zu¬ständigen Landesprüfungsamt für Medizin ein Zeugnis. Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist das Abschlusszeugnis über die Ärztliche Prüfung. Es enthält eine Gesamtnote. Dafür werden die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung addiert und die Summe anschließend durch drei geteilt (§ 33 Abs. 1 ÄAppO).
Dieses Zeugnis ist ein der gegenseitigen Anerkennung in den Mitgliedstaaten des EWR unterliegendes ärztliches Diplom über ein abgeschlossenes, den Vorschriften des EU-Rechts entsprechendes Hochschulstudium der Medizin.
Approbation
Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die jeweilige Landesgesundheitsbehörde. (Aus-nahme: in Niedersachsen ist die Approbationsbehörde seit 01.04.2006 u.a. bei der Ärztekammer angesiedelt.)
Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs. Informationen zur Anerkennung eines im Ausland absolvierten Medizinstudiums finden Sie hier
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Aufgrund des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung wird auf Antrag bei der zuständigen Stelle des Landes (§ 39 ÄAppO) und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (u. a. körperliche Eignung; charakterliche Eignung; Kenntnisse der deutschen Sprache) die Approbation als Arzt erteilt.
Berufsausübung
Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung ist der Besitz einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.
Die Regelung der Berufsausübung der Ärzte ist grundsätzlich Sache des Landesrechts. Auf¬grund von weitgehend übereinstimmenden Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen in den einzel¬nen Bundesländern sind die Ärztekammern errichtet worden. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufgrund ihres Satzungsrechts erlassen die Ärztekammern mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden u. a. Berufs- und Weiterbildungsordnungen und regeln neben der Errichtung berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen im Einzelnen.
Danach sind Ärzte allgemein verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder kann die Verletzung von Berufs¬pflichten in einem Berufsgerichtsverfahren geahndet werden.
Die Bundesärzteordnung (§§ 5, 6 BÄO) sieht die Möglichkeit vor, die Approbation als Arzt zurückzunehmen bzw. ruhen zu lassen, beispielsweise wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig ge¬macht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärzt¬lichen Berufs ergibt.
Promotion nicht erforderlich
Die Promotion zum „Dr. med.” (akademischer Grad) richtet sich nach den Promotionsord¬nungen der Medizinischen Fakultäten und Fachbereiche. Eine Promotion zum „Dr. med.” ist zur Berufsausübung und bei der Ärztlichen Weiterbildung nicht erforderlich.
Weiterbildung
Erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Er¬laubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß BÄO kann mit der Weiterbildung kann begonnen werden. Die Weiter¬bildung und die Anerkennung als Facharzt richten sich nach Kammer- bzw. Heilberufsge¬setzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern.
In den Weiterbildungsordnungen finden sich neben Regelungen für Dauer und Inhalt der Weiterbildung Definitionen für die einzelnen Fachgebiete. Ärzte in der Weiterbildung sind hauptberuflich als angestellte Ärzte tätig und erhalten laut Bundesärztekammer eine angemessene Vergütung.
Der Arzt erhält nach erfolgreicher Beendigung der vorgeschriebenen Weiterbildung, die u. a. in einer Prüfung nachgewiesen wird, von der zuständigen Ärztekammer die Anerkennung, die zum Führen der Facharztbezeichnung berechtigt. Regelungen über die Zulassung und Tätigkeit als Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung enthält das Vertragsarztrecht.
Hinweis: Diese Angaben stellen nur einen grundsätzlichen Überblick dar. Bei konkreten Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Dekanat oder Landesprüfungsamt bzw. an die zuständige Landesärztekammer.
Quelle: Bundesärztekammer