Kliniken geraten immer mehr unter Druck, familienfreundliche Lösungen wie Teilzeit, Gleitzeit oder Kinderbetreuung anzubieten, weil derzeit rund 62,5 Prozent der Medizinstudierenden Frauen sind und es folglich immer mehr Ärztinnen geben wird. Bei vielen Kliniken lassen familienfreundliche Maßnahmen aber noch zu wünschen übrig. Wer auf eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf Wert legt, sollte also bei der Bewerbung berücksichtigen, inwiefern der potenzielle Arbeitgeber einem mit einer Halbtagstätigkeit, mit einem Betriebskindergarten etc. entgegenkommt.
No-Gos in der Schwangerschaft
Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die schwangere Ärztinnen und ihr ungeborenes Kind vor gesundheitlichen Schäden und Überforderung am Arbeitsplatz schützen sollen. Insbesondere im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung ist festgelegt, was man als werdende oder stillende Mutter nicht mehr machen darf. Dazu gehört u.a.:
- Nachtarbeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr
- Bereitschaftsdienste
- Notdienste
- Mehrarbeit
- Operationen, die länger als 4 Stunden dauern
- regelmäßiges Heben von mehr als 5 kg
- Kontakt zu giftigen und gesundheitsschädlichen Gefahrenstoffen
- Kontakt zu potenziell infektiösem Material
Mutterschutzbestimmungen
Einen behördlichen Goldstandard gibt es also nicht, deshalb muss man als schwangere Ärztin selbst überlegen, wie man vorgeht. Wenn man die Schwangerschaft früh mitteilt, muss man unter Umständen damit rechnen, früh freigestellt zu werden und keine weiteren Leistungen für die Weiterbildung sammeln zu können. Macht man die Schwangerschaft spät öffentlich, genießt man keinen gesonderten Schutz und wird von den unwissenden Kolleginnen und Kollegen womöglich wegen häufiger Ruhezeiten kritisiert.
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Deshalb fordert der DÄB die Veröffentlichung von Best-Practice-Beispielen im Umgang mit der Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen, um Standards und Vorlagen etablieren zu können. DÄB-Präsidentin Dr. Christiane Groß kritisierte 2020 gegenüber der Ärztezeitung, dass den Ärztinnen oft nur die Chance bleibe, ihre Schwangerschaft zu verheimlichen, „wenn sie einigermaßen normal weiterarbeiten möchten”.
In jedem Fall besteht die Möglichkeit, sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in den „Mutterschutz“ zu gehen, also nicht mehr zu arbeiten. Nach der Geburt ist man acht Wochen verpflichtend im Mutterschutz. Während dieser Zeit bekommt man ein Mutterschaftstagegeld von der Krankenkasse, zusätzlich überweist einem der Arbeitgeber die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem vorherigen Nettogehalt. Während des Mutterschutzes bekommt man also das gleiche Geld überwiesen wie in der Zeit davor und muss keine finanziellen Einbußen hinnehmen.