2027 ist es vielleicht so weit – dann könnte die Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) in Kraft treten. Damit sind einige Änderungen verbunden. Zum Beispiel plant die Bundesregierung, dass der Schwangerschaftsabbruch in den Nationalen Kompetenzbasierten Lernkatalog Medizin (NKLM) aufgenommen werden soll. Darüber kommt er dann auch als Thema in das Medizinstudium. Das bestätigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.
Erweiterung des Lernzielkatalogs
Außerdem sei es durch die aktuelle ÄApprO schon jetzt möglich, dass ein Schwangerschaftsabbruch im Medizinstudium gelehrt werde. Allerdings seien die Länder und die entsprechenden medizinischen Fakultäten für die Ausgestaltung der Curricula verantwortlich. Dabei können sie sich am NKLM orientieren, vorgeschrieben ist es aber nicht. Der NKLM enthält Lernziele, die Handlungs- und Begründungswissen zum medikamentösen und operativen Schwangerschaftsabbruch beschreiben.
Mit der Novellierung der ÄApprO soll laut Bundesregierung der NKLM verbindlicher Bestandteil des Medizinstudiums werden. Somit komme auch das Thema Abtreibung in das Medizinstudium. Des Weiteren sei Bestandteil des Reformentwurfs der Approbationsordnung, dass medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs Gegenstand des klinischen Prüfungsstoffs in allen drei Abschnitten der ärztlichen Prüfung sein können.
Maßnahmen gegen „Gehsteigbelästigungen“
Darüber hinaus plant die Bundesregierung ein Gesetz mit Maßnahmen gegen sogenannte „Gehsteigbelästigungen“ durch Abtreibungsgegner vor Praxen, Kliniken und Beratungsstellen. Hier liegt bereits ein Referentenentwurf zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vor. Die Ressortabstimmung dazu stehe noch aus.
Bereits im Juni 2022 wurde der umstrittene Paragraf 219a abgeschafft, der Werbung für Abtreibungen verboten hat. Durch ihn durften Ärztinnen und Ärzte keine ausführlichen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche öffentlich anbieten – beispielsweise auf ihrer Website –, da sie sonst strafrechtlich hätten belangt werden können.
Quelle: Drucksache 20/8327
