Welche Pflichten man als Arzt oder Ärztin in Weiterbildung hat, aber auch welche Rechte man besitzt, das alles steht im Arbeitsvertrag. Es ist nicht erforderlich, sich bei der Prüfung des Vertrags in die juristischen Untiefen des Arbeitsrechts zu begeben, aber es empfiehlt sich, einige mögliche Schwachstellen zu kennen.
Da wäre zunächst die Zeit: Wenn der Arbeitgeber dir den Vertrag wenige Tage vor Dienstbeginn übergibt, bleibt oft nicht genug Zeit für eine genaue Analyse. Als Mitglied einer Ärztevereinigung, wie zum Beispiel dem Marburger Bund, hast du aber die Möglichkeit, den Vertrag kostenlos vom Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Untragbar ist es, wenn der zukünftige Arbeitgeber dir den Vertrag erst am ersten Arbeitstag vorlegt. Änderungen und Ergänzen können dann nicht mehr vorgenommen werden, es sei denn, du trittst den ersten Arbeitstag nicht an und verschiebst den Tag des Eintritts. Das würde auf beiden Seiten bereits zu Beginn für Frust sorgen. Deshalb empfiehlt es sich, den Arbeitgeber bei einer mündlichen Einigung darum zu bitten, dir das Arbeitspapier mehrere Wochen vor dem ersten Arbeitstag zuzuschicken.
Befristung kontrollieren
Wenn du im öffentlichen Sektor beschäftigt bist, basieren die Arbeitsverträge fast immer auf Tarifverträgen. Ist eine solche tarifliche Einordnung der Fall, wird dies auf der ersten Seite des Arbeitsvertrags erwähnt. Als angestellter Arzt oder Ärztin kannst du dir dann sicher sein, dass ein Berufsverband bei der Aushandlung der vertraglichen Modalitäten beteiligt war, es also keine groben Fehler mehr gibt. Zu beachten ist dennoch, dass die Befristung im Vertrag richtig angegeben ist. Grundsätzlich darf die Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der Arbeitgeber weiterbildungsbefugt ist. Läuft der Vertrag beispielsweise bis zum 31. Januar 2024, während der weiterbildende Arzt oder die Ärztin eine Weiterbildungsbefugnis bis zum 31. Juli 2023 besitzt, so ist die Befristung ungültig.
Außerdem sollte aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, dass du als Arzt oder Ärztin in Weiterbildung in einer bestimmten Fachrichtung angestellt bist. Wenn keine genaue Tätigkeitsbeschreibung formuliert wird, kann es passieren, dass du bei Personalmangel in abweichenden Fachbereichen eingesetzt wirst.
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Arbeitszeit festlegen
Maximal darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden betragen. Der Gesetzgeber geht von einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden aus und rechnet den Samstag als Werktag hinzu. Da Bereitschaftsdienste aber 24 Stunden betragen und man mit zwei solcher Dienste bereits die 48-Stunden-Grenze geknackt hat, legen Arbeitgeber oft die sog. Opt/Out-Regelung zur Unterschrift vor. Mit dieser Regelung erklärst du dich einverstanden, im Bedarfsfall mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 48 Stunden pro Woche zu arbeiten. Die Mehrarbeit wird vergütet und normalerweise unterschreiben angehende Ärztinnen und Ärzte diese Erklärung. Man kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, wenn sich im Klinikalltag abzeichnet, dass die Personalsituation untragbar ist. Daher gehst du mit einer Unterschrift ein nicht allzu großes Risiko ein.